Dienstverhältnisse der Gemeinden unterliegen besonderen Regeln, angefangen vom Tiroler Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz, über das Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz bis hin zum Bedienstetenschutzgesetz.
Vertragsbedienstete genießen etwa besonderen Kündigungsschutz (§ 94 TirG-VBG), es gibt Möglichkeiten wie ein Sabbatical (§ 92a TirG-VBG), aber es gibt etwa auch die automatische Beendigung eines Dienstverhältnisses bei langer Krankheit (§ 70 Abs 8 TirG-VBG).
Gleichzeitig müssen etwa zur Begründung oder Beendigung von längeren Dienstverhältnissen entsprechende Beschlüsse des Gemeinderats gefasst werden (§ 30 Abs 1 lit h TGO). Fehlt ein solcher Beschluss ist etwa eine Kündigung unwirksam.
Hier sind also entsprechende Spezialkenntnisse vonnöten, rechtliche Begleitung bei solchen Themen durch Spezialisten ist nahezu unumgänglich.