Gemeinden werden immer häufiger mit Schadenersatzforderungen konfrontiert, zB wegen angeblich mangelhaften Winterdienstes oder weil ein Baum umfällt.
Wenn ein Schaden eintritt, stellt sich oft die Frage, wer dafür haftet. Die Grundregel lautet, dass der Schaden grundsätzlich den Eigentümer trifft. Nur dann, wenn ein anderer diesen Schaden kausal, rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat, kann man Schadenersatz verlangen (§§ 1293 ff ABGB).
Es stellt sich bei Schadenersatzforderungen gegen Gemeinden meist die Frage, ob das Verhalten von Gemeindebediensteten (zB Streuwagenfahrer) fahrlässig war, es geht oft um die Verletzung von sogenannten (im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten) Sorgfaltspflichten. Hier ist die Beratung von in diesem Bereich erfahrenen Juristen wichtig und kann Haftungen verhindern oder zumindest minimieren.
Letztlich stellen sich in diesem Zusammenhang auch immer Fragen, ob ein Schaden von einer (Haftpflicht-)Versicherung gedeckt ist. Auch hier können sich Streitigkeiten ergeben, bei denen rechtliche Beratung von Anfang an sinnvoll ist.