Kein Bereich im Privatleben erfordert so oft anwaltliche Hilfe, wie der Bereich Wohnen. Kein Wunder, geht es hier doch sehr schnell um sehr viel Geld oder aber um die Beeinträchtigung der höchstpersönlichen Bereiche.
Das Mietrecht in Österreich ist leider sehr unübersichtlich und kompliziert. Ohne genaue Analyse des jeweiligen Mietobjekts kann man nicht sagen, ob das Mietrechtsgesetz (MRG) voll, teilweise oder gar nicht zur Anwendung gelangt, ob allenfalls das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) gilt oder nur die (zum Teil 200 Jahre alten) Regelungen des ABGB anzuwenden sind.
Hiervon sind aber zahlreiche zentrale Elemente von Mietverträgen abhängig: etwa welcher Mietzins zulässig ist (Richtwertmietzins, angemessener Mietzins nach § 16 MRG oder frei vereinbarer Mietzins), was zulässige Betriebskosten sind (zB §§ 21 ff MRG) oder wie eine Befristung gültig vereinbart werden kann (§ 29 MRG).
Egal ob Sie Vermieter oder Mieter sind, hier sollten Sie sich jedenfalls von Fachleuten beraten lassen. Gerade für Vermieter können schlechte Verträge oft bedeuten, dass sie um vermeintlich vereinbarte Ansprüche umfallen.
Nachverdichtung, Boden sparen und steigende Immobilienpreise führen zu immer mehr Wohnanlagen, auch im Familienkreis (etwa wenn die Kinder das elterliche Haus „aufstocken“) ist Wohnungseigentum oft das Mittel der Wahl.
Wohnungseigentum wird oft missverstanden, denn man wird nicht Eigentümer seiner Wohnung oder eines Stockwerks, sondern (ideeller) Miteigentümer der Liegenschaft verbunden mit einem exklusiven und dinglichen Nutzungsrecht am jeweiligen Wohnungseigentumsobjekt (§ 2 WEG 2002). Die gesamte Außenhaut (inkl Fenstern und Türen), alle tragenden Elemente (zB tragende Mauern, Zwischendecken) und Installationen (zB Strom- und Wasserleitungen) sind im Zweifel aber allgemeine Teile der Liegenschaft (§ 2 Abs 4 WEG). Das führt oft zu Konflikten.
Gerade in Zeiten wie diesen stellen sich aber auch neue Herausforderungen, etwa wenn ein Teil der Miteigentümer von der noch funktionierenden Gasheizung auf eine Wärmepumpe umsteigen und dazu eine PV-Anlage auf dem Dach zur gemeinsamen Nutzung anbringen will, ein anderer Teil aber nicht. Oder wenn man sich ein Elektroauto anschaffen will, aber in der Tiefgarage keine Gelegenheit zur Aufladung des Akkus vorhanden ist.
In solchen Fällen muss man unterscheiden, ob es sich um eine Maßnahme der Verwaltung handelt (worüber die Mehrheit der Wohnungseigentümer mit Beschluss entscheiden kann) oder aber um eine „private“ Umbaumaßnahme (die nach § 16 WEG die Zustimmung jedes einzelnen Miteigentümers braucht, ein Mehrheitsbeschluss reich nicht).
Hat man diese Zustimmungen nicht, drohen gerichtliche Streitigkeiten und schlimmstenfalls ein teurer Rückbau.
Es ist daher sinnvoll, gerade in Wohnungseigentumsangelegenheiten rechtzeitig spezialisierte juristische Begleitung in Anspruch zu nehmen.