Ihnen ist im Unternehmen ein Schaden entstanden? Oder behauptet umgekehrt jemand, Sie oder Ihr Personal hätte einen Schaden verursacht oder eine Leistung mangelhaft erbracht?
Gewährleistung ist die verschuldensunabhängige Haftung des Veräußerers für eine mangelhafte Leistung. Voraussetzungen sind ein entgeltlicher Vertrag und dass der Mangel bei Übergabe schon vorliegt (oder zumindest „angelegt“ ist).
Schon die gewöhnlichen Gewährleistungsbestimmungen halten einige juristische Besonderheiten bereit.
Gerade aber für Unternehmer deren Kunden Verbraucher sind (also im sogenannten „B2C-Bereich“) gilt es noch zahlreiche Zusatzbestimmungen zu beachten, die zB im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) normiert sind. So gilt dort etwa die Beweislastumkehr zur Frage, ob der Mangel bei Übergabe vorhanden war, nicht nur sechs Monate (§ 924 ABGB) sondern ein Jahr (§ 11 VGG). Die Verbraucherin hat auch besondere Rechte, was die Art der Mangelbehebung anbelangt (§ 13 VGG).
Neu sind auch zahlreiche Sonderregeln für die Bereitstellung digitaler Leistungen (§§ 16 ff VGG).
Aber auch im beidseitigen Unternehmergeschäft (also im sogenannten „B2B-Bereich“) gibt es wichtige Sonderregeln, die man beachten muss, etwa die Mängelrügepflicht von Unternehmern (§ 377 UGB), deren Nichtbeachtung zum Verlust aller Gewährleistungsrechte führt.
Rechtzeitige rechtliche Beratung lohnt sich daher in all diesen Fällen.
Wenn ein Schaden eintritt, stellt sich oft die Frage, wer dafür haftet. Die Grundregel lautet, dass der Schaden grundsätzlich den Eigentümer trifft. Nur dann, wenn ein anderer diesen Schaden kausal, rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat, kann man Schadenersatz verlangen (§§ 1293 ff ABGB).
Das Unternehmensrecht enthält einige Sonderregeln für Schadenersatz unter Unternehmern (zB § 349 UGB).
Auch für Schadenersatzforderungen von Dienstnehmern gegenüber ihrer Arbeitgeberin (§ 333 ASVG) oder umgekehrt der Arbeitgeberin gegenüber Dienstnehmern (zB die Haftungsbeschränkungen des DHG) gibt es zahlreiche Sonderregeln.
Letztlich stellen sich in diesem Zusammenhang auch immer Fragen, ob ein Schaden von einer (Haftpflicht-)Versicherung gedeckt ist. Auch hier können sich Streitigkeiten ergeben, denn die Begrifflichkeiten in den AHVB (Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen) sind oft nicht ganz kohärent zu den Begrifflichkeiten im ASVG oder im Arbeitsrecht (etwa was leitende Angestellte angeht).