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Bau- und Raumordnung

Die Gemeinde ist gerade im Bereich der Bau- und Raumordnung mit zahlreichen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Fragestellungen konfrontiert, die oft – zB bei Raumordnungsverträgen (§ 33 TROG 2022) – eng miteinander verwoben sind.

Raumordnungsverträge

So hat etwa der OGH jüngst (10 Ob 25/23h) entschieden, dass Vorkaufsrechte, die einer Gemeinde unbefristet eingeräumt werden (um Spekulationen mit geförderten Wohnungen zu verhindern), unzulässig sind.

Überhaupt ist ein Vertrag, der gegen das Gebot hoheitlichen Handelns verstößt, nach der OGH-Rechtsprechung nichtig (zB RIS-Justiz RS0014752), so können etwa vertragliche Konventionalstrafen zu (vertraglichen) Freizeitwohnsitzverboten oder die Vorschreibung von Aufschließungskosten (vgl. zB 2 Ob 511/95) nichtig sein und damit den Vertrag anfechtbar machen.

Die Folge schlechter Verträge ist daher fatal: ein grundsätzlich guter Gedanke (zB Spekulationen mit öffentlich geförderten Wohnungen verhindern), der schlecht umgesetzt wird, führt dazu, dass der gewünschte Schutz zur Gänze wegfällt.

Bescheid- und Verordnungserlassung

Gerade kleinere Gemeinden benötigen oft externe Unterstützung bei der Erlassung von Bescheiden oder Verordnungen (Bebauungspläne, Flächenwidmungen, Raumordnungskonzepte), denn die anzuwendenden Normen werden immer komplexer und zahlreicher.

Der starke öffentlich-rechtliche Fokus von AWZ gibt hier Gemeinden die Möglichkeit, auf entsprechende Erfahrung und Know-how zuzugreifen.

Spezialthema: Freizeitwohnsitze

Gerade im Bereich der Bekämpfung illegaler Freizeitwohnsitze haben Gemeinden viele Möglichkeiten selbst Schritte zu setzen (etwa nach TBO, MeldeG etc), können aber auch viele Fehler machen.

Auch bei der Gestaltung der notwendigen Verordnungen für Freizeitwohnsitzabgaben ist angesichts der strengen Judikatur des VfGH (V54/2021 und V157/157, zuletzt auch V33/2023) rechtliche Begleitung sinnvoll.

 

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